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Anmerkung zu:BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 10.02.2026 - II ZR 71/24
Autor:Dr. Wendt Nassall, RA BGH
Erscheinungsdatum:02.04.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 162 BGB, § 242 BGB, § 138 BGB, § 559 ZPO
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 7/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Nassall, jurisPR-BGHZivilR 7/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem „Managermodell“



Leitsätze

1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH, Urt. v. 19.09.2005 - II ZR 173/04 - BGHZ 164, 98, 101 f. „Managermodell“; BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.).
2. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.



A.
Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, nach der freie Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, aber in Verträgen, mit denen „Managern“ eine Gesellschaftsbeteiligung eingeräumt wird, wirksam sind.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der M-GmbH. Diese ist eine Tochtergesellschaft der P. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafterin ist die P. Group GmbH. Von ihren Stammgeschäftsanteilen hält die P. KG 873, sie ist auf diese Weise mit 1,28% am Stammkapital der P. Group GmbH beteiligt. Die P. KG wurde geschaffen, um Managern der P.-Gruppe die Möglichkeit zu bieten, sich als deren Kommanditisten im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms mittelbar an der P. Group GmbH zu beteiligen.
Am 09.12.2021 trat der Kläger der P. KG als Kommanditist gegen Leistung einer Einlage von ca. 149.000 Euro bei. Im Gegenzug wurden ihm 262 der insgesamt 873 von der P. KG gehaltenen Stammgeschäftsanteile an der P. Group GmbH gutgeschrieben. Die Höhe seiner Einlage entsprach vereinbarungsgemäß dem damaligen Verkehrswert der ihm zugewiesenen Geschäftsanteile. Eine Beteiligung an den laufenden Gewinnen der P. Group GmbH sahen diese Anteile nicht vor, sondern erst eine Beteiligung an dem auf die P. KG entfallenden Erlös bei Verkauf der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile im Rahmen eines Exits. Der Gesellschaftsvertrag der P. KG enthielt eine „Call Option“, nach der die Beteiligung eines Managers an ihr im Falle seines Ausscheidens aus der P.-Gruppe von den beklagten Kommanditisten der P. KG erworben werden konnte.
Am 06.09.2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer der M-GmbH ohne Angabe von Gründen abberufen; sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde gekündigt. Die beklagten Kommanditisten der P. KG übten die „Call Option“ aus; den Verkehrswert der Beteiligungen des Klägers ermittelten sie mit 35.173,68 Euro, die als Abfindung an den Kläger ausgezahlt wurden.
Der Kläger hält die „Call Option“ als freie Hinauskündigungsklausel für sittenwidrig; er hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er weiterhin Kommanditist der P. KG ist. Damit hatte er in den Vorinstanzen Erfolg; der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen:
Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend die „Call Option“ als freie Hinauskündigungsklausel angesehen; eine solche Klausel sei grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig; sie könne aber wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt und deshalb wirksam sein. An dieser Rechtsprechung sei auch angesichts der daran von einem Teil des Schrifttums geäußerten Kritik festzuhalten. Eine freie Hinauskündigungsklausel enthalte einen schwerwiegenden Eingriff in die Gesellschafterstellung des betroffenen Gesellschafters, der die Gefahr einer Willkürherrschaft der Ausschlussberechtigten Vorschub leiste. Dem könne durch eine reine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Die besonderen Umstände bei Vertragsschluss, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, eine Hinauskündigungsklausel zu akzeptieren, könnten im Rahmen der auch bei § 138 Abs. 1 BGB gebotenen Gesamtwürdigung indes hinreichend berücksichtigt werden. Dem Kläger sei seine Beteiligung nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten infolge seiner Geschäftsführerstellung zu dem Zweck eingeräumt worden, ihn als Geschäftsführer der P.-Gruppe stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und eventuell auch seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ innerhalb des Betriebs und nach außen aufzuwerten. Ende sein Organ- oder Anstellungsverhältnis, sei selbstverständlich, dass dieser die Beteiligung rechtfertigende Sinn entfalle; nur durch Rückübertragung werde der Gesellschaft zudem die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen. Die Anreiz- und Belohnungsfunktion einer Beteiligung erst am Erlös bei einer Veräußerung des Unternehmens rechtfertige sich insbesondere bei Private-Equity-Geschäftsmodellen aus der dem Manager bei Vertragsschluss bekannten Zielsetzung der Gesellschaftermehrheit, die von Beginn an nicht auf eine dauerhafte Steigerung laufender Unternehmensgewinne gerichtet sei, sondern auf eine Wertsteigerung des Unternehmens. Sie sei auch nicht zwingend risikoträchtiger als bei „konventionellen“ Managementmodellen mit einer Beteiligung am laufenden Gewinn des Unternehmens, da die Ertragslage der Gesellschaft es auch bei einer laufenden Beteiligung bedingen könne, dass der Manager keine oder nur geringe Ausschüttungen erhalte. Der Kläger habe zwar ein ngrößeres wirtschaftliches Risiko übernommen als der Geschäftsführer in der Management-Modell-Entscheidung des Senats, da er seine Beteiligung nicht zum Nenn-, sondern zum Verkehrswert erworben habe und im Falle seines Ausscheidens ebenfalls maximal den Verkehrswert der Beteiligungen erhalte; die von ihm damit übernommene Stellung eines Mitinvestors in eine Gesellschaft mit Gewinnthesaurierung und das mit ihr verbundene unternehmerische Risiko reichten aber nicht aus, um seiner Beteiligung bei der gebotenen Gesamtwürdigung konzeptionell ein eigenständiges Gewicht beizumessen. Die Möglichkeit, durch Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte als Kommanditist der P. KG, seine eigenen Vorstellungen eventuell auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchzusetzen, sei für ihn nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen faktisch ausgeschlossen gewesen; eine Möglichkeit einer effektiven Einflussnahme auf, die operativ tätige P. Group GmbH, an der er mittelbar nur mit 0,38% beteiligt gewesen sei, habe für ihn erst recht nicht bestanden.
Ob die dem Kläger im Fall seiner Hinauskündigung aus der P. KG zu zahlende Abfindung unangemessen niedrig sei, sei für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ohne Bedeutung, sondern lediglich für die Wirksamkeit der Abfindungsklausel von Belang. Für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel sei entscheidend, ob die damit grundsätzlich verbundene Gefahr für die freie Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten durch den betroffenen Gesellschafter ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände seiner Beteiligung sachlich gerechtfertigt sei. Sei das der Fall, rechtfertige das auch, dass dem Gesellschafter mit der Hinauskündigungsklausel die Möglichkeit genommen werde, über die Fortsetzung seiner Investitionen in die Gesellschaft mitzuentscheiden. Die Gefahr, dass die zur Hinauskündigung berechtigten Gesellschafter es durch die Wahl des Zeitpunkts der Abberufung in der Hand hätten, bei einem absehbaren Exit eine volle Beteiligung des Klägers zu torpedieren oder seine Beteiligung an der Gesellschaft mit der Folge eines sofort eintretenden erheblichen Verlusts sofort zu beenden, könne hinreichend und angemessen im Rahmen der anschließenden Ausübungskontrolle (§ 162 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB) begegnet werden. Diese Ausübungskontrolle werde das Berufungsgericht nun nachzuholen haben.


C.
Kontext der Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH geht eine gesellschaftsvertragliche Regelung, durch die der Gesellschaftermehrheit, einer bestimmten Gesellschaftergruppe oder einem einzelnen Gesellschafter das Recht eingeräumt wird, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auszuschließen, grundsätzlich über den Rahmen des rechtlich und sittlich Erlaubten (§ 138 Abs. 1 BGB) hinaus. Mit ihr kann der Willkürherrschaft in der Gesellschaft insgesamt Vorschub geleistet werden; auch kann eine solche Regelung dazu führen, dass die betroffenen Mitgesellschafter von den ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechten keinen Gebrauch machen, ihren Gesellschafterpflichten nicht nachkommen und sich stattdessen den Wünschen des oder der berechtigten Gesellschafter beugen (BGH, Urt. v. 19.09.1988 - II ZR 329/87 - BGHZ 105, 213, zur Personengesellschaft; BGH, Urt. v. 09.07.1990 - II ZR 194/89 - BGHZ 112, 103, zur GmbH; BGH, Urt. v. 07.02.1994 - II ZR 191/92 - BGHZ 125, 74, zur atypischen stillen Publikumsgesellschaft). In der Rechtsprechung des BGH ist aber seit jeher anerkannt, dass eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 20.06.1983 - II ZR 237/82 - LM Nr 5 zu § 61 GmbHG). So hat es der BGH in seinem Urteil vom 14.03.2005 (II ZR 153/03 - WM 2005, 802) akzeptiert, dass als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrages bestimmt war, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bindung von gänzlich untergeordneter Bedeutung war, weil mit ihr keine Chancen verbunden waren, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestanden. Und ebenso hat der BGH eine Hinauskündigungsklausel akzeptiert, wenn dem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen der Geschäftsführertätigkeit und lediglich als Minderheitsbeteiligung eingeräumt worden war, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hatte und die er bei Beendigung des Geschäftsführeramtes gegen eine Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hatte (Managermodell; BGH, Urt. v. 19.09.2005 - II ZR 173/04 - WM 2005, 2043). Allen Fällen war gemein, dass die Beteiligung nur „Annex“ zu dem Hauptvertrag war und keine Möglichkeit zur Einflussnahe auf die Gesellschaft einräumte, die der Betreffende nach dem Hauptvertrag ohnehin schon hatte; ihr Zweck bestand allein darin, den Betreffenden zu veranlassen, den Hauptvertrag mit besonderem Engagement zu erfüllen (bessere Kooperation, besseres Management).
Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen: Unter anderem wird geltend gemacht, eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB reiche völlig aus (Nachweise in Rn. 24 der hier besprochenen Entscheidung). Trotz dieser Kritik hält der BGH daran fest, dass eine Hinauskündigungsklausel am Maßstab des § 138 BGB zu messen sei. Sie ist danach bei einem „Managermodell“ wirksam, auch wenn der Manager für seinen Eintritt in die Gesellschaft den Verkehrswert von ihm übernommener Gesellschafteranteile zu entrichten hat und bei seiner Hinauskündigung nur deren Verkehrswert ersetzt bekommt: Entscheidend ist, dass der Manager durch seine Beteiligung nicht mehr Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft erhält, als er durch seine Organstellung ohnehin schon hatte.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der BGH hält daran fest, dass „Hinauskündigungsklauseln“ in Gesellschaftsverträgen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind. Wirksam ist aber eine Hinauskündigungsklausel gegenüber einem Geschäftsführer, dem die Gesellschafterstellung erst wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt worden war, wenn die auf diese Weise erlangte Gesellschafterstellung des Betreffenden gegenüber seiner Geschäftsführerstellung keine eigenständige relevante Bedeutung hat. Der „Eintrittspreis“ und die Höhe der Abfindung des Betroffenen spielen bei all dem keine Rolle. Sie sind erst auf der Ebene der Kontrolle der Abfindungsregelung zu überprüfen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urt. v. 20.11.2012 - VI ZR 268/11 Rn. 25). Die Feststellung, die Parteien hätten sich so oder anders verhalten, obliegt indes dem Tatrichter. An dessen Feststellung ist der BGH im Revisionsverfahren zwar im Rahmen des § 559 ZPO gebunden, vollumfänglich überprüfbar ist aber die rechtliche Beurteilung des so festgestellten Verhaltens der Beteiligten.



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